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Parteifinanzen

Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister aller Gliederungsebenen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei und sind dafür verantwortlich, dass alle Regelungen eingehalten werden.

Da die Aufgaben der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister häufig nicht klar sind, wollen wir uns in diesem Kapitel etwas ausführlicher mit den Regularien befassen, an die sich alle Finanzverantwortlichen halten müssen.

Die ordnungsgemäße Kassierung und Abrechnung der Beiträge und Spenden sowie die korrekte Buchführung sind Voraussetzungen dafür, dass die politische Arbeit der Partei eine sichere finanzielle Grundlage hat. Jedes Jahr wird die komplette Abrechnung der Partei von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer geprüft und der testierte Rechenschaftsbericht an den Bundestag eingereicht. Er ist die Voraussetzung dafür, dass die Partei DIE LINKE staatliche Mittel erhält, aus denen die Partei sich zu einem erheblichen Teil finanziert.

Da die Bestimmungen für Buchführung und Abrechnung gesetzlich vorgeschrieben sind, werden im Folgenden auch einige Begriffe aus dem Gesetz verwandt. Zum Beispiel bedeutet der Begriff "Gebietsverband" das gleiche wie "Kreisverband" bzw. in Berlin oder Hamburg "Bezirksverband". Der Oberbegriff für Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerinnen- und Mandatsträgerbeiträge ist „Zuwendungen“. Spenderinnen und Spender und Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sind demnach "Zuwenderinnen und Zuwender“. Die Grundlagen für die Arbeit mit Finanzen finden sich in den entsprechenden Gesetzen, in der Bundessatzung, in der Bundesfinanzordnung sowie in der Buchführungsrichtlinie der Partei.

Auf jeder Gliederungsebene der Partei müssen jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister ausbilanzierte Haushaltspläne erarbeitet und von den Vorständen beschlossen werden. Hierzu gibt es in den einzelnen Landesverbänden unterschiedliche Regelungen, die in den Landesfinanzordnungen festgelegt sind. Für die Durchführung von Aktivitäten im Laufe des Jahres, wie Veranstaltungen, Tagungen, Publikationen und ähnliches, beschließt der Gebietsverband jeweils gesonderte Finanzpläne auf Grundlage des Jahresfinanzplans. Dies gilt gleichermaßen für Wahlkämpfe. Es besteht die Pflicht zur Kontrolle und Einhaltung der Finanzpläne.

Mitgliedbeiträge, Mandatsträgerinnen- und Mandatsträgerbeiträge und Spenden gelten im Sinne des Parteiengesetzes als Zuwendungen. Diese müssen nach den entsprechenden Gesetzen, Ordnungen und Richtlinien verbucht werden. Dazu gehört unter anderem, dass über die Zuwendungen sowie die Zuwenderinnen und Zuwender ein Nachweis (Name, Vorname, Anschrift, Beitragshöhe, Beitragseingang) geführt werden muss. Bei der Rechenschaftslegung wird unter anderem dieser Nachweis stichprobenartig geprüft.

Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle der Partei. Ihre ordnungsgemäße und vollständige Kassierung ist wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung der politischen Arbeit der Partei. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Der Kreisvorstand muss dafür sorgen, dass alle Mitglieder des Kreisverbandes ihren Mitgliedsbeitrag auf der Grundlage der gültigen Beitragsordnung und -tabelle entrichten. Dabei ist gemäß unserer Beitragsordnung auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags durch Banklastschrift zu orientieren. Der Einzug erfolgt vornehmlich durch den jeweiligen Landesvorstand. Es ist monatlich eine Beitragsabrechnung vorzunehmen.

Die Ausübung des Stimmrechts bei allen Mitgliedern kann von der Erfüllung der Beitragspflicht abhängig gemacht werden, sofern dies auch in den Einladungen zu Kreisparteitagen oder Kreismitgliederversammlungen angekündigt ist. Neumitglieder haben erst nach ihrer ersten Beitragszahlung ein Stimmrecht.

Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt aus der Partei, sofern zuvor durch den zuständigen Kreisvorstand die Begleichung der Beitragsrückstände angemahnt und dem Mitglied ein Gespräch angeboten worden ist und dabei keine Verständigung erzielt wurde. Der Kreisvorstand stellt den Austritt fest und teilt dies dem Mitglied mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung bestehen. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden. Weitere Informationen zum Umgang mit beitragssäumigen Mitgliedern finden sich in Kapitel 4.2.6.

Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbst festgelegt und beträgt mindestens 6 Euro im Jahr. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 Euro sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag im Mai erhoben. Die Durchführung der Beitragskassierung wird von der Bundesschatzmeisterin oder dem Bundesschatzmeister im Zusammenwirken mit den Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeistern organisiert.

Die eingenommen Mitgliedsbeiträge (außer EL Beiträge) verbleiben in kompletter Höhe in den jeweiligen Landesverbänden. Die Aufteilung der eingenommen Beiträge zwischen Kreis- und Landesverbänden sind in den Landesverbänden unterschiedlich geregelt.

Ein Leitfaden für Gespräche mit Mitgliedern zur satzungsgemäßen Erhöhung des Mitgliedsbeitrages findet ihr in der Anlage.

Mandatsträgerbeiträge sind gesonderte Beiträge, die von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern (egal ob im Bundestag, Landtag oder in Kommunalvertretungen) der LINKEN zu zahlen sind. Die Höhe dieses Beitrages wird auf der jeweiligen Ebene auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Vorständen der Partei und den Mandatsträgerinnen und den Mandatsträgern festgelegt. Sie werden von der jeweiligen Parteiebene kassiert und verbleiben dort. Das heißt die Höhe der Beiträge von euren kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern müsst ihr als Kreisvorstand mit ihnen vereinbaren. Diese Beiträge werden auf Kreisebene kassiert und weder an den Landesvorstand noch an den Parteivorstand abgeführt.

Entgegennahme von Parteispenden: Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsgemäß bestimmtes Vorstandsmitglied (Kreisschatzmeisterin oder Kreisschatzmeister) weiterzuleiten, beziehungsweise in die Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Spenden gelten als von der Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds oder einer hauptamtlichen Mitarbeiterin oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters in der Partei gelangt sind.

Spenden mittels Bargeld dürfen nur bis zu einem Betrag von 1000 Euro pro Person und Jahr an die Partei erfolgen, das gilt für Kasseneinzahlungen, Barscheckeinreichungen sowie Bareinzahlungen auf Bankkonten.

Unzulässig sind Spenden an die Partei von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und –gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen sowie Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Berufsverbänden, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spenderin oder Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende einer oder eines nicht genannten Dritten handelt, sind ebenfalls nicht zulässig.

 

Erfassung und Nachweis aller Zuwendungen: Die Zuwendungen werden mit Hilfe des Mitgliederprogramms erfasst und nachgewiesen. (das MGL4web ist eine Software, die alle Mitglieder und Zuwendungen verwaltet und ein Nebenbuch der Buchhaltung). Über alle Zuwenderinnen und Zuwender ist der Nachweis mit Name und Anschrift zu führen. Dieser Nachweis ist die Voraussetzung für den Anspruch auf staatliche Mittel und wird vom Wirtschaftsprüfer stichprobenmäßig geprüft, aber nicht dem Bundestag übergeben. Dies als Information für Menschen, die Angst haben, dass ihre Namen beim Spenden öffentlich werden könnten. Zu veröffentlichen sind nur Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerinnen- und Mandatsträgerbeiträge, die pro Person in der Summe jährlich den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

Der kassierende Vorstand erteilt den Mitgliedern jeweils zum Ablauf des Kalenderjahres Bestätigungen über die jeweiligen Zuwendungen für das Finanzamt.

Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung. Die Vorsitzenden der Gebietsverbände werden vom Landesvorstand zu Auftragserteilungen und Vertragsabschlüssen im Rahmen der jährlichen Finanzplanung bevollmächtigt (zum Abschluss von Verträgen siehe auch Kapitel 6.4). Grundprinzip ist hierbei die gegenseitige Abstimmung zwischen den Vorständen. Durch Beschluss des Gebietsverbandes ist verbindlich zu regeln, wer in welcher Höhe über finanzielle Mittel verfügen darf.

Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen.

Im MGL4web geführte Kassenbücher sind zum Monatsende auszudrucken und zu unterzeichnen.

Die Kassenunterlagen müssen wie alle Finanzunterlagen und Belege zehn Jahre aufbewahrt werden

Die Kassenführung: In der Regel sollten alle Zahlungen über das Bankkonto, also als Überweisung getätigt werden. Da es sich aber im Alltagsgeschäft nicht vermeiden lässt, dass es zu Barzahlungen kommt, muss eine Hauptkasse geführt werden. Bargeldzahlungen sollten jedoch auf das notwendige Mindestmaß eingeschränkt werden. Jeder Kreisverband darf nur eine Hauptkasse führen.

Die Kasse darf nur von einer verantwortlichen Person (Kreisschatzmeisterin, Kreisschatzmeister oder eine durch sie/ihn bevollmächtige Person) geführt werden. Bei Urlaub, Krankheit und sonstiger Abwesenheit muss eine entsprechende Vertretung festgelegt werden. Bei der Übergabe der Kasse muss der Kassenbestand mit den Unterschriften der oder des Übergebenden und der oder des Übernehmenden bestätigt und aufbewahrt werden.

Alle Ein- und Auszahlungen sind taggleich in das Kassenbuch einzutragen. Belege mit gleicher Kontierung können zu einer Eintragung zusammengefasst werden. Für Kasseneinnahmen sind nummerngesicherte Kassenbelege zu verwenden (beim Landesvorstand erhältlich). Die gedruckte Nummer des Kasseneinnahmebeleges ist im Kassenbuch ebenfalls einzutragen. Verschriebene Einnahmebelege sind mit der jeweiligen Kassenbuchseite aufzubewahren. Schecks sind wie Bargeld zu behandeln. Auszahlungen dürfen nur nach sachlicher Richtigzeichnung und Zahlungsanweisung erfolgen.

Mit den Kassenausgabebelegen sind die Originalquittungen dauerhaft zu verbinden. In den Fällen, in denen Originalbelege als Kassenbeleg verwendet werden, müssen diese den Anforderungen an einen Beleg entsprechen.

Der Kassenbestand ist taggleich abzustimmen und sollte in unregelmäßigen Abständen durch eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen geprüft werden. Die Prüfung ist mittels Unterschrift auf der jeweiligen Kassenseite zu vermerken. Auftretende Kassendifferenzen müssen umgehend geklärt werden.

Bargeld, Schecks und die Kassenunterlagen sind grundsätzlich zugriffssicher aufzubewahren, das heißt, Zugriff darf nur die oder der Verantwortliche für die Kasse haben.

Das Bankkonto: Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen Partei DIE LINKE sind berechtigt:

  • der Parteivorstand,
  • die Landesvorstände und
  • mit Zustimmung des jeweiligen Landesvorstandes, die Vorstände der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.

Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten der Vorstände sind grundsätzlich der oder die Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Im Bankzahlungsverkehr müssen immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam unterschreiben. Für den Nachweis der Geldbewegungen auf den Bankkonten müssen Bankbücher (MGL4web) geführt werden. Gutschriften sind unter dem Tag des Kontoauszuges, Belastungen/Abbuchungen am Tag der Überweisung im Bankbuch zu erfassen. Der Kontoauszug dient als Kontrollinstrument und darf nicht als Buchungsbeleg verwendet werden. Die Bankbelege sind, jährlich mit „1“ beginnend, fortlaufend zu nummerieren. Die Kennzeichnung durch Buchstaben vor der laufenden Nummer muss je Bankkonto unterschiedlich sein. Bareinzahlungen auf das beziehungsweise Abhebungen vom Konto sind gleichlautend in das Bank- und Kassenbuch einzutragen. Das gilt ebenfalls für Überweisungen von Bankkonto zu Bankkonto innerhalb der Gliederungsebene. Das Bankbuch muss mindestens zum Monatsletzten abgeschlossen werden, dabei muss der Saldo zwischen Auszug und Bankbuch abgestimmt werden.

Buchführung und Belegwesen: Hierfür gelten die Buchführungsrichtlinie und der Kontenrahmen der Partei, der Bilanzkonten (Besitz- und Schuldposten) sowie Ergebniskonten (Einnahmen und Ausgaben) enthält

Die zentrale Buchführung für den Landesverband wird durch den Landesvorstand in der Landesgeschäftsstelle gewährleistet. Der Landesvorstand ist für die Rechenschaftslegung verantwortlich. Die Gebietsverbände bereiten die Belege zur rechnergestützten Buchung im Landesvorstand auf:

  • Kontierung der Kassen- und Bankbelege im MGL4web sowie
  • der Buchungsbelege (möglichst monatlich; mindestens quartalsweise)

Zahlungsvorgänge sind durch Rechnungen, Verträge und Beschlüsse des Vorstandes zu dokumentieren. Überweisungen oder Auszahlungen erfolgen nur auf der Grundlage von vollständigen Originalbelegen, auf denen die sachliche Richtigzeichnung und die Zahlungsanweisung dokumentiert sind.

Die Belegablage erfolgt in chronologischer Reihenfolge, getrennt nach Bankkonten und Barkasse. Im Gebietsvorstand ist zum Abschluss jeden Jahres eine Inventarliste über die Geschäftsstellenausstattungen (wenn vorhanden) aufzustellen.

Finanzabrechnung: Die Gebietsvorstände legen ihre Finanzabrechnungen (Einnahmen/Ausgaben) mindestens jeweils nach Quartalsabschluss dem Landesvorstand vor. Vierteljährlich reichen die Landesvorstände diese Finanzrechnungen als Quartalsabschluss an den Parteivorstand ein. Mit der Quartalsabrechnung erfolgt gleichlautend die Abstimmung des innerparteilichen Zahlungsverkehrs zwischen den Kreis- und Landesverbänden sowie dem Parteivorstand. Das heißt konkret, wenn die Kreisverbände ihre Quartalsabschlüsse inklusive Belege nicht an die Landesverbände geben, kann der Landesverband seinen Quartalsabschluss nicht an den Parteivorstand weitergeben. Zu den Abrechnungen gehören auch die entsprechenden Unterlagen (Buchungen, Belege). Für den Jahresfinanzabschluss (Rechenschaftsbericht) werden jährlich gesonderte Festlegungen getroffen. Der Gebietsvorstand nimmt mindestens einmal jährlich die Plan/Ist-Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben vor. Die Finanzpläne für einzelne politische Maßnahmen beziehungsweise Aktivitäten werden durch den Gebietsvorstand jeweils nach der Durchführung abgerechnet.

Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften des Parteiengesetzes (PartG) entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.

Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, müssen auch wir als Partei einhalten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres (Kalenderjahres).

In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der Kreisverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und ihre Kreisverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwenderin oder Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwenderin oder Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände haben die Teilberichte ihrer Kreisverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.

Zu den Unterlagen des Rechenschaftsberichts gehören die Buchhaltungsausdrucke der Eröffnungsbilanz per 1. Januar des Rechnungsjahres sowie die Buchhaltungsausdrucke per 31. Dezember des Rechnungsjahres für die Einnahmen-/Ausgabenrechnung und die Vermögensbilanz, jeweils untergliedert nach Landesverband gesamt, Landesvorstand und Zusammenfassung der Kreisverbände.

Die Jahresfinanzabschlüsse der Landesverbände sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres fertig zu stellen, durch die Vorstände zu bestätigen und unterzeichnet durch die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister dem Parteivorstand zu übergeben. Nach Prüfung und Testierung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer ist der Rechenschaftsbericht der Partei bis zum 30. September des Folgejahres durch die Bundesschatzmeisterin oder den Bundesschatzmeister beim Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages einzureichen. Diese oder dieser prüft inhaltlich und formal den vorgelegten Rechenschaftsbericht.

Fehlt ein Rechenschaftsbericht einer Gliederung, kann der Rechenschaftsbericht der Partei nicht fertig gestellt, geprüft, testiert und frist- und ordnungsgemäß an den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages übergeben werden. Wird der Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht bis zum 30. Septembers des Folgejahres fertiggestellt und eingereicht, kann der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages auf Antrag die Frist um drei Monate verlängern. Wird der Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht eingereicht, verliert die Partei den Anspruch auf den Teil der staatlichen Parteienfinanzierung, der auf Grundlage der Zuwendungen errechnet und ausgezahlt wird (siehe auch Kapitel 7.5. Steuermittel/Parteienfinanzierung/ Wahlkampfkostenrückerstattung). Sollte die Partei den Rechenschaftsbericht nicht bis zum 31. Dezember einreichen, verliert sie endgültig den Anspruch auf staatliche Mittel, das heißt auch den Teil der staatlichen Mittel, die auf Grundlage der Wählerstimmen errechnet und ausgezahlt werden.

Sind in dem Rechenschaftsbericht Fehler aufgetreten und die Partei erlangt davon Kenntnis, muss sie diese unverzüglich dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages schriftlich mitteilen und hat keine entsprechende Strafe nach Parteiengesetz (je nach Sachverhalt § 31b oder § 31c PartG) zu befürchten.

Liegen dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht der Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, bekommt die betroffene Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Räumt die verlangte Stellungnahme die vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Rechenschaftsberichtes beauftragen. Die Partei muss dieser Prüfung zustimmen und allen Beteiligten Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege gewähren. Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts festgestellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festgesetzt werden.

Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und unter bestimmten Umständen nach Entscheidung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben.

Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Absatz 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Absatz 4 PartG an den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften des Parteiengesetz entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Absatz 3 PArtG), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften entsprechend veröffentlichten Betrages.

Die Parteien erhalten als staatliche Teilfinanzierung Mittel zur Erledigung ihrer Aufgaben. Zur Berechnung der staatlichen Parteienfinanzierung werden folgende Maßstäbe herangezogen

  • Erfolg bei den Wahlen (Stimmenanzahl bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen ),
  • Zuschussfähige Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge, Spenden).

Um die staatliche Mittel zu erhalten, muss bei den Europa- und Bundestagswahlen mindestens 0,5 Prozent, bei den Landtagswahlen 1 Prozent erreicht werden sowie der Nachweis über die eingenommen Zuwendungen erbracht werden. Demnach erhalten die Parteien jährlich

  • 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
  • 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
  • 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.

Jährlich wird eine Gesamtsumme (absolute Obergrenze) für die staatliche Parteienfinanzierung festgelegt. Die staatliche Parteienfinanzierung, die alle Parteien erhalten, darf diese Obergrenze nicht überschreiten. Genauso dürfen die staatlichen Mittel an eine Partei nicht höher sein als die eigenen Einnahmen. Jede Partei muss schriftlich bis zum 30. September des Anspruchsjahres einen Antrag für die staatliche Parteienfinanzierung bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages einreichen.

Aus den jährlichen staatlichen Mitteln für die Landesverbände und den Parteivorstand auf der Basis der Wählerinnen- und Wählerstimmen ist laut Bundesfinanzordnung ein gemeinsamer zentraler Wahlkampffonds beim Parteivorstand gebildet. Dieser dient dazu, die Wahlkämpfe der Partei zu Landtags-, Bundestags- und Europawahlen unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlen und der bis dahin vom jeweiligen Landesverband angesammelten Mittel finanzieren zu können. Die Höhe der Zuführungen zum gemeinsamen Wahlkampffonds wird unter Beachtung des notwendigen Finanzbedarfs für die bevorstehenden Wahlkämpfe mit der jährlichen Finanzplanung der Landesverbände und des Parteivorstandes bestimmt. Zinserträge aus den angesammelten Mitteln werden dem zentralen Wahlkampffonds zugeführt. Über die Bereitstellung von Mitteln aus dem gemeinsamen Wahlkampffonds beschließt der Parteivorstand mit Zustimmung des Bundesfinanzrates auf der Grundlage von Anträgen der Landesverbände.