Die Aufgabe von Parteien in der Bundesrepublik Deutschland ist im Grundgesetz festgelegt. So sollen Parteien „bei der politischen Willensbildung des Volkes“ mitwirken, ihre innere Ordnung muss demokratisch und ihre Finanzen transparent sein.
Die weiteren gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit als Partei legen Gesetze, vor allem das Parteiengesetz, aber auch die Wahlgesetze von Bund und Ländern, fest. Auch andere Gesetze können die praktische Arbeit der Parteien und Fraktionen betreffen, zum Beispiel das Abgeordnetengesetz für die Arbeit des Bundestags oder die Kommunal- beziehungsweise Gemeindeordnungen der Länder für Gemeindevertretungen. Das meiste hiervon ist für die tägliche Arbeit im Kreisverband nicht sehr bedeutsam, doch regeln viele dieser Vorgaben, warum die Partei so aufgebaut ist, wie sie ist.
Der innere Aufbau der Partei sowie ihr eigenes „Gesetz“ werden in der Satzung und den Ordnungen einer Partei geregelt. Hier haben wir uns selbst– in Form von Bundesparteitagsbeschlüssen – die „Spielregeln“ gegeben, nach denen wir gemeinsam in einer demokratischen Art und Weise miteinander an einer besseren Welt arbeiten wollen.
Das Parteiengesetz regelt den inneren Aufbau einer Partei und legt Grundregeln für alle politischen Parteien fest. Ebenso ist hier geregelt, unter welchen Bedingungen man als Partei gilt. So muss eine Partei insbesondere
- nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut werden,
- ein Programm vorlegen,
- ein Statut/eine Satzung niederlegen,
- Mitglieder haben und
- sich an Bundes- und/oder Landtagswahlen beteiligen.
Im Parteiengesetz sind aber nicht nur der Aufbau und die Kriterien einer Partei festgelegt, sondern auch klare Bestimmungen zur Parteienfinanzierung. Darüber hinaus gibt es an vielen Stellen im Parteiengesetz den Verweis, dass die Regularien der Partei gelten, zum Beispiel was innerparteiliche Wahlen angeht.
Die Satzung der LINKEN ist quasi ihre „Verfassung“. Hier werden die absoluten Grundlagen und elementaren Spielregeln unserer Partei festgelegt. Gleichzeitig wird den Anforderungen des Parteiengesetzes entsprochen. Inhaltliches und Tagesaktuelles gehören hier nicht hinein. Änderungen an der Satzung können nur durch den Bundesparteitag mit Zwei-Drittel-Mehrheit (der „satzungsändernden Mehrheit“) beschlossen werden.
Einige Grundsätze unserer politischen Arbeit, die in der Satzung geregelt werden, betreffen beispielsweise die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Aufbau der Partei in Landes- und Kreisverbände und weitere Gliederungen und Organe. Klar geregelt sind auch die Leitlinien gegen Diskriminierungen und zur Geschlechtergerechtigkeit. So sind zum Beispiel geschlechterquotierte Redelisten auf allen Versammlungen in der Satzung vorgeschrieben. Die Landesverbände haben ihre eigenen Landessatzungen, können dort allerdings nur Regelungen festgelegen, die sich im Rahmen der Bundessatzung bewegen.
Wenn die Satzung die „Verfassung“ ist, sind die Ordnungen unsere „Gesetze“, die die Grundlinien aus der Satzung weiter ausführen. DIE LINKE hat fünf wichtige Ordnungen:
- Schiedsordnung,
- Wahlordnung,
- Ordnung für Mitgliederentscheide,
- Finanzordnung,
- Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen.
6.3.1. Schiedsordnung
In der Schiedsordnung wird der Umgang mit formellen Konflikten innerhalb der Partei geregelt. Wenn zum Beispiel ein Mitglied oder eine Gliederung gegen die satzungsgemäßen Grundsätze der Partei verstoßen hat, kann ein anderes Mitglied oder eine Gliederung einen Antrag auf ein Schiedsverfahren bei einer Schiedskommission stellen. Ihre Aufgaben sind sowohl die Wahrung der Rechte einzelner Mitglieder, als auch den Erhalt der demokratischen Prinzipien sowie die satzungsmäßige Handlungsfähigkeit der Organe der Partei zu gewährleisten. Für persönliche Konflikte oder Streitigkeiten sind sie nicht zuständig. Schiedskommissionen auf Länder- und Bundesebene arbeiten als Schiedsgerichte auf Antrag und werden nicht eigenständig aktiv.
6.3.2. Wahlordnung
In der Wahlordnung sind die Verfahren für innerparteiliche Wahlen geregelt. Sie dienen insbesondere den Wahlkommissionen auf Parteiversammlungen als „Handwerkszeug“ und sollten daher auch bei Kreisparteitagen oder Kreismitgliederversammlungen immer zur Hand sein, wenn Wahlen auf der Tagesordnung stehen. Hier ist beispielsweise geregelt, dass zu Wahlen spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen werden muss. Oder welche Mehrheiten bei Abstimmungen beziehungsweise Wahlen erforderlich sind.
Aber Vorsicht: Bei der Aufstellung von Kandidatinnen- und Kandidatenlisten für Wahlen können abweichende Regelungen gelten, da diese Listen streng nach den Wahlgesetzen und Ordnungen gewählt werden müssen. Je nach Art der Wahl gelten die Regelungen der Bundes- oder Landeswahlleitung oder gegebenenfalls der Kommune. Hier ist es wichtig, keine Fehler zu machen, da bei einer erfolgreich angefochtenen Listenaufstellung die Liste von der Wahl ausgeschlossen werden kann.
6.3.3. Ordnung für Mitgliederentscheide
Zu allen politischen Fragen der Partei, einschließlich herausgehobener Personalfragen, kann ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden, das für gibt es die Ordnung für Mitgliederentscheide. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Stellenwert eines Parteitagsbeschlusses. Wird ein Mitgliederentscheid über eine Frage durchgeführt, die im Parteiengesetz zwingend dem Parteitag aufgegeben wird, so hat der Mitgliederentscheid einen empfehlenden oder bestätigenden Charakter für den Parteitag.
6.3.4. Finanzordnung
Die Finanzordnung ist vor allem das „Handwerkszeug“ der Schatzmeisterinnen oder Schatzmeister. Hier wird geregelt und auch für alle transparent gemacht, wie sich die Partei finanziert. Für die meisten Mitglieder ist die wichtigste Information die Beitragstabelle, in der sich jedes Mitglied selbst einordnen und so seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag ermitteln kann. (Bundesfinanzordnung im Roten Ordner nach den Anlagen eingeheftet)
6.3.5. Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen
Die Finanzrevisionskommissionen erfüllen die Aufgabe der parteiinternen Finanzkontrolle. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission sind in der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen geregelt.
Häufig ist es notwendig, Verträge abzuschließen, zum Beispiel für die Anmietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, Honorare für Künstlerinnen und Künstler und vieles mehr. Hierzu muss im Kreisvorstand eine Vereinbarung getroffen werden, wer dazu befugt ist. Nach unseren Statuten dürfen Kreisverbände keine Dauerschuldverhältnisse abschließen, das heißt Mietverträge für Büroräume oder gegebenenfalls Angestelltenverträge und ähnliches müssen für den Kreisverband vom Landesvorstand abgeschlossen werden, beziehungsweise kann der Landesvorstand dies per Beschluss an den Kreisverband übertragen. Wenn ihr euch nicht sicher seid, ob ihr den Vertrag eigenständig abschließen dürft oder ob der Landesvorstand tätig werden muss, fragt in eurer Landesgeschäftsstelle nach, die Genossinnen und Genossen helfen euch gern.
Im folgenden kurzen Teil werden einige wichtige rechtliche Hinweise für die praktische Arbeit der LINKEN in der Öffentlichkeit aufgezeigt. Unsere Positionen sollen von den Menschen für und mit denen wir Politik machen, auch wahrnehmbar sein. In Kapitel 4 sind wir auf viele Verfahren, Methoden und Strategien eingegangen, im Nachfolgenden soll es nun um die nicht ganz unbedeutende rechtliche Seite gehen. Generell solltet ihr sicher sein, dass ihr bei euren Aktivitäten keinen Ärger bekommt. Die Sicherheit der Genossinnen und Genossen geht immer vor.
Mitglieder der Partei sind bei der Ausübung von Tätigkeiten für die Partei versichert, wenn sie z.B. beim Plakatieren von der Leiter stürzen.
6.5.1 Werbung in der Öffentlichkeit
Plakatieren
Generell sind Plakate ein gutes Mittel, um in der Öffentlichkeit Präsenz zu zeigen oder auf Veranstaltungen aufmerksam zu machen. Im Wahlkampf versteht sich das meist von selbst, aber auch zwischen den Wahlkämpfen lohnt es sich, darüber nachzudenken. Von wilden Plakatier-Aktionen wird abgeraten, es sei denn, es ist in eurer Region üblich. Im Normalfall braucht ihr jedoch für das Hängen von Plakaten eine Genehmigung. Diese ist beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Kommune zu bekommen und kostet gegebenenfalls auch Geld. Dies kann auch in Wahlkämpfen notwendig sein, je nachdem was die Gemeindeordnung vorsieht. Manche Gemeinden untersagen allen Parteien das Aufhängen von Plakaten, bieten dafür aber Schaukästen für das Anbringen von Werbung, die meist auch das ganze Jahr genutzt werden können. Dazu ist oft nur ein formloser Antrag notwendig.
Briefkasten stecken
Ein gutes Mittel unsere Positionen bekannt zu machen ist die Verteilung von Material direkt in die Briefkästen der Bürgerinnen und Bürger. Rechtlich relevant sind dabei die oft an Briefkästen angebrachten Schildchen „Keine Werbung“ oder ähnliches. Wenn Ihr diese Hinweise missachtet, kann es zu erbosten Anrufen, im schlimmsten Fall zu einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt kommen. Diese ist dann teuer, der oder die Inhaber_in des Briefkastens ist verärgert und ihr habt einen gegenteiligen Werbeeffekt. Zumal ihr ja nur bei euren eigenen Materialien die Verantwortlichen seid, bei Material von Bund oder Land werden unter Umständen ganz andere Personen für euer Handeln belangt.
Infostand
Orte für Infostände gibt es unzählige, je nachdem wen ihr zu welchem Thema erreichen wollt. Dabei sind unter Umständen einige Dinge zu beachten, damit es nicht zu rechtlichen Problemen kommt. Auch hier gibt es in den meisten Kommunen eigene Regelungen, die ihr vorab beim Ordnungsamt in Erfahrung bringen solltet. Zunächst müsst ihr feststellen, ob der Ort, für den ihr euch entschieden habt, privater oder öffentlicher Grund ist. Bei privatem Grund braucht ihr das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers. Ein Beispiel ist der Parkplatz eines Supermarktes. Bei öffentlichem Grund benötigt ihr das Einverständnis der Kommune beziehungsweise des zuständigen Ordnungsamtes oder der Person, die auf dem Grundstück das Hausrecht ausübt (zum Beispiel der Leiter_in der örtlichen Arbeitsagentur). Etwas schwieriger wird es bei privaten Veranstaltungen auf öffentlichem Grund. Dort müsst ihr euch gegebenenfalls wie ein kommerzieller Stand anmelden, hierfür sind Wochenmarkt oder Flohmarkt gute Beispiele. Solltet ihr in die Situation kommen, dass ihr einen Infostand macht, ohne eine Genehmigung – sei es, mündlich oder schriftlich - dafür zu haben und ihr bekommt Ärger mit Polizei oder Ordnungsamt, ist es besser zusammenzupacken. Ein grundsätzlicher Streit wird euch an dieser Stelle nicht mehr als Ärger einbringen. .
Straßenwerbung
Unter Straßenwerbung fassen wir alles zusammen, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und nicht direkt mit Plakaten oder Infoständen zu tun hat. Das kann ein Transparent an einer Brücke sein, der Einsatz von Sprühschablonen oder ganz einfach das Verteilen von Flyern.
Beim Anbringen von Transparenten solltet ihr versuchen, vorab eine Genehmigung zu bekommen. Außerdem sollte das Transparent so befestigt werden, dass nichts beschädigt wird und es einfach abzunehmen ist. Wenn ihr Sprühschablonen für kurze Botschaften verwendet, dann benutzt Sprühkreide, bei der Verwendung von richtiger Farbe kann es empfindliche Strafen für Sachbeschädigung geben. Beim Flyer verteilen ist gegebenenfalls auch das Hausrecht zu beachten. Gerade in Bahnstationen oder Einkaufszentren gelten Einschränkungen unter Umständen nicht nur im Gebäude, sondern auch auf dem Grundstück davor.
6.5.2. Veranstaltungsanmeldungen
Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist eine Anmeldung immer erforderlich. Je nach örtlichen Bestimmungen muss die Veranstaltung beim Ordnungsamt, der Polizei oder in größeren Städten bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden. Bei öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen kann es ebenfalls notwendig sein, diese anzumelden. Die genauen Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und im Zweifel müsst ihr nachfragen, da es sich beim Versammlungsgesetz zwar um ein Bundesgesetz handelt, dessen Ausführung aber den Ländern zufällt, sofern die Länder nicht sogar eigene Versammlungsgesetze beschlossen haben.
Wichtig bei Veranstaltungen mit Musik - ob nun öffentlich oder nicht öffentlich ist – ist eine GEMA Anmeldung. Erfolgt die Anmeldung vorher, entstehen im Normalfall keine Kosten, da die Bundespartei einen Rahmenvertrag mit der GEMA hat. Muss das Ganze im Nachgang geklärt werden, kann es für euch teuer werden.
6.5.2.1.Demonstrationen/Versammlungen/Kundgebungen/Aktionen
"(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll."
Die generelle Anmeldefrist beträgt 48 Stunden es sei denn, durch ein anderes Gesetz ergeben sich längere Fristen. Das gilt zum Beispiel für befriedete Bereiche rund um Parlamente oder Gerichte. Das Versammlungsgesetz unterscheidet zwischen Anmelderin beziehungsweise Anmelder und Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter. Die Anmelderin oder der Anmelder muss nicht vor Ort sein, die Versammlungsleitung jedoch schon. Ebenso müsst ihr einige Angaben zur Veranstaltung selbst machen. Diese sind je nach Land etwas unterschiedlich, Angaben zum Thema, Personenzahl, Zeitpunkt und -dauer sowie der Einsatz von Fahrzeugen oder Aufbauten werden aber überall verlangt. Bei der Anmeldung einer Demonstration gehört auch noch eine geplante Route dazu, die dann mit der Polizei abgesprochen wird. Die Polizei entscheidet dann in Abwägung der Wichtigkeit, ob die gewünschte Route möglich ist oder nicht. Ein Beispiel: Ihr meldet eine Demo mit 50 Personen während des Feierabendverkehrs auf einer Hauptstraße an. Dann ist davon auszugehen, dass die Polizei in Abwägung entscheiden wird, dass ihr diese Route nicht benutzen dürft, weil die Behinderung des Verkehrs in keinem Verhältnis zum Anliegen der Personen steht. Versammlungen und Kundgebungen sind in etwa das Gleiche, wobei bei auf Kundgebungen auch Reden gehalten werden. Wichtig ist, dass beide Veranstaltungen an festen Orten stattfinden und nicht, wie zum Beispiel bei einer Demonstration, eine Route mit Start- und Endpunkt haben. Für Aktionen gibt es keine eigene Anmeldung, wenn sie aber größer geplant sind, sollten sie auch angemeldet werden.
Ein Sonderfall ist die Spontandemonstration oder -versammlung, diese kann nicht angemeldet werden, da auf Grund der Spontanität es meist keine Anmelderinnen oder Anmelder geben kann. Die Details müssen dann mit der Polizei vor Ort besprochen werden. Eine weitere Form ist die Blitzversammlung. Sie liegt zeitlich innerhalb der 48-Stunden-Frist zur Anmeldung und muss wie eine normale Versammlung angemeldet werden, doch braucht es eine sehr gute Begründung, warum sie dringlich ist. Das zugrunde liegende Ereignis muss also 48 Stunden vor dem Versammlungszeitpunkt eingetreten sein und der Moment der Versammlung darf auch nicht verschiebbar sein.
6.5.2.2. Kunstaktionen
Eine Kunstaktion ist eine besondere Form des politischen Ausdrucks. Sie wird beim zuständigen Ordnungsamt in Absprache mit der Polizei angemeldet. Sie ist nur zum Teil durch das Recht auf Versammlungsfreiheit gedeckt. Ihre Vorteile sind beispielsweise, dass das Tragen von Masken oder der Einsatz großer Transparente erlaubt ist. Genaueres ist dann mit der jeweiligen Behörde zu besprechen. Kunstaktionen haben im Gegensatz zu Versammlungen nach Versammlungsgesetz jedoch einen entscheidenden Nachteil – ihr seid für alle Kosten verantwortlich, darunter kann zum Beispiel ein notweniger Polizeieinsatz oder das Reinigen des von euch benutzten Platzes fallen.
6.5.3. Informationen zum Versicherungsschutz der Partei
Haftpflichtversicherung
Was und wer ist versichert:
Die Partei hat eine Haftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Partei aus ihrer Eigenschaft als politische Partei und für allen im Rahmen der politischen Aufgabenstellungen anfallenden Aktivitäten und Tätigkeiten (Versammlungen, Konferenzen, Veranstaltungen, einschließlich Wahlkampfveranstaltungen, Infostände usw.). Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht aller der ParteimMitglieder und aller Vorstände, aller Angestellten, und sämtlicher übrigen Mitglieder der Partei, wenn sie aus deren Betätigung im Interesse und für Zwecke der Partei tätig sind. Neben allen Mitgliedern der LINKEN gilt dDie Versicherung erstreckt sich auch auffür alle Personen, die aktiv in Arbeitsgruppen und Interessensgemeinschaften Zusammenschlüssen der Partei mitarbeiten, aber keine Mitglieder sind.
Geltungsbereich der Versicherung in den Gliederungen der Partei:
Alle Gliederungen der Partei einschließlich aller nachgeordneten Landes-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindeorganisationen inkl. Fraktionen in den entsprechenden politischen Ebenen.
Ausgeschlossen von der Haftpflichtversicherung sind insbesondere:
- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden
- Ansprüche wegen Abhandenkommens von privaten Sachen (z.B. Raub, Diebstahl)
- Schäden an beweglichen gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
- Strafen und Bußgelder
- Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden
Meldepflichtige Angaben gegenüber der Versicherung
- Zeit des Schadenseintritts (Tag, Uhrzeit)
- Ort des Schadens
- Art des Schadens
- Umfang des Schadens (wenn möglich mit Fotos oder Videoaufnahmen dokumentiert), einschließlich, des möglichen Schadensbetrages (geschätzt)
- Verursacher (Namen, genaue Anschrift, Telefonnummer)
- Geschädigter (Name, Firma, genaue Anschrift, Telefonnummer)
- Genaue Schilderung des Hergangs
- wenn Polizei am Ort des Geschehens, Polizeidienststelle, ggf. Aktenzeichen
Meldefristen: Bei Sachschäden maximal 3 Tage, nach dem der Schaden eingetreten ist.
Schadensmeldungen sind zu richten an:
Bundesgeschäftsstelle DIE LINKE
Büro des Bundesschatzmeisters
Kleine Alexanderstraße 28
10178 Berlin
Tel.: 030 24009 665
Mailadresse: hannes.retzlaff@die-linke.de
Bitte beachten!!! Bei Schadenseintritt oder bei Feststellung eines Schadens, umgehend mit der Bundesgeschäftsstelle in Verbindung setzen.
Gruppenunfallversicherung
Versichert sind die wirtschaftlichen Folgen von körperlichen Unfällen (Invalidität und Todesfälle) für jedes Mitglied, das im Auftrag der Partei und ihrer Organe ehrenamtlich tätig ist.
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Meldefrist bei Unfall: Unfälle müssen unverzüglich beim Büro des Bundesschatzmeisters angezeigt werden. Ansonsten kann der Versicherungsschutz verloren gehen.
Schadensmeldungen sind zu richten an:
Bundesgeschäftsstelle der Partei DIE LINKE
Büro des Bundesschatzmeisters
Kleine Alexanderstraße 28
10178 Berlin
Tel.: 030 24009 665
Mailadresse: hannes.retzlaff@die-linke.de
Bitte beachten! Bei einem Unfall umgehend mit der Bundesgeschäftsstelle in Verbindung setzen und den Unfall melden.